Donauschwaben
Verband der Donauschwaben in Oberösterreich

Serbien verabschiedet GESETZ über die Anmeldung von enteignetem Vermögen

Anton Ellmer
Landesobmann der Donauschwaben in Oberösterreich

Völlig überraschend hat die Serbische Regierung das „Gesetz über die Anmeldung und Evidenz von enteignetem Vermögen“ durch Verkündung im Gesetzesblatt Nr. 45/2005 am 31. Mai in Kraft gesetzt

Die wichtigsten Punkte vorweg:

  1. Dieses Gesetz regelt nicht die Rückgabe oder Entschädigung (Restitution) enteigneten Vermögens, sondern lediglich die Erfassung der Ansprüche.
  2. Mit dieser Erfassung ist aber gleichzeitig das ausschließliche Recht auf eine spätere Antragstellung auf Restitution verknüpft. D.h., nur wer jetzt eine Anmeldung vornimmt, kann später einen allfälligen Antrag auf Restitution einbringen.
  3. Die Anmeldefrist endet am 30. Juni 2006
Um unserer Verpflichtung, den Landsleuten Hilfestellung und Beratung angedeihen zu lassen, nachkommen zu können, sieht sich die Landesleitung der Landsmannschaft der Donauschwaben in Oberösterreich gedrängt und veranlasst, aktiv zu werden.

Dieses „Anmeldegesetz“ beinhaltet nämlich derart viele Hürden und Unklarheiten, sodass wir es für unverantwortlich halten, unseren Landsleuten in Österreich einfach ohne jede Hilfestellung nur zu empfehlen, sich einen Anwalt in Serbien zu nehmen um sich damit in Auslagen zu stürzen, die unter Umständen nichts bringen außer Kosten und damit sinnlos wären. Aus informierten Kreisen sind wir in Kenntnis, dass die Stunde eines Rechtsanwaltes in Serbien um die 150,-- € kostet. Dazu kommen sicherlich Reisekosten und sonstige Gebühren und eventuelle Barauslagen, so dass je nach dem Wert des enteigneten Vermögens mit Gesamtkosten von 2.000,-- € bis 20.000,-- € und fallweise mehr gerechnet werden muss. Diese Kosten würden auf jeden Fall schon auf Grund der Anmeldung des enteigneten Vermögens anfallen. Ob dann ein tatsächliches Entschädigungsgesetz überhaupt erfolgen wird und was wirklich zurückgegeben oder entschädigt wird, ist sehr ungewiss.

Den eigentlichen Zweck dieses Anmeldegesetzes kann man scheinbar nicht in Erfahrung bringen. Neben EU – Intentionen Serbiens wird auch vermutet, dass man in Belgrad gerne wissen möchte, welche Anträge auf Rückerstattung und Entschädigung auf den Staat im Falle man sich zu einer Restitution entschließen könnte, zukommen würden.

Wenn es der serbischen Regierung aber wirklich nur darum geht, dies festzustellen, dann könnte man doch diese „Anmeldung“ einfacher gestalten, indem man auf die diversen in serbischem Besitz befindlichen Dokumente als „Beweise“ („Nachweise“) verzichtet, sodass die Betroffenen die Anmeldung unbürokratisch, schnell und vor allem praktisch kostenlos vornehmen könnten.
Genau das wollen wir aber erreichen,
denn das Hauptproblem ist zweifellos die zeit- und kostenaufwendige Beschaffung der verlangten Unterlagen, aber ohne Beifügung derselben scheint aber eine Anmeldung nach unserem dzt. Wissensstand zwecklos zu sein.

Bemerkenswerte Einzelheiten:

Nach 60 Jahren Vertreibung und Enteignung unter Missachtung aller Menschenrechte räumt nun dieses Gesetz die Möglichkeit der Anmeldung enteigneten Vermögens unter folgenden Auflagen ein:

  1. die Anmeldung darf nur mit dem vorgeschriebenen POI - Formular erfolgen (Art. 3),
  2. dabei ist die serbische Sprache zu verwenden (Art. 3),
  3. Kopien des Aktes über die Vermögensenteignung etc. sind vorzulegen (Art. 5 Abs. 1)
  4. Nachweise über eine Erbrechtsnachfolge (Art. 5 Abs. 2) sind vorzulegen, wo doch viele Vorfahren ohne Rücksicht auf Schuld oder Unschuld, besonders auch Frauen und Kleinkinder grauenvoll umgebracht und in Massengräbern verscharrt wurden oder als Soldaten im Krieg gefallen sind, hinsichtlich derer nie ein Verlassenschafts- verfahren durchgeführt werden konnte,
  5. die Anmeldung muss bis spätestens 30 Juni 2006 eingereicht werden (Art. 6),
  6. die Anmeldung ist Voraussetzung für eine eventuelle Entschädigung überhaupt (Art. 8)
  7. die Rückgabe oder Entschädigung wird in einem besonderen Gesetz später festgelegt (Art. 9),
  8. der Antrag auf Verwirklichung dieser Rechte wird einem (künftigen) besonderen Gesetz vorbehalten und wird nur akzeptiert, wenn die Anmeldung enteigneten Vermögens bis zum 30. Juni 2005 eingereicht worden ist.

So einfach der Wortlaut dieses Gesetzes auch scheinen mag, so zahlreich sind die Hürden und Hindernisse darin enthalten, die einer Klärung bedürfen. Der Umstand, dass der derzeitige Wortlaut eine Unmenge von Schikanen aufweist, könnte den Schluss zulassen - was wir allerdings nicht so verstanden wissen wollen, - dass die Republik Serbien gar nicht die Absicht hat, enteignetes Vermögen tatsächlich zurückzugeben oder zu entschädigen, sondern dass auf Grund der im Gesetz geforderten Auflagen und Schwierigkeiten nur wenige Betroffene eine Anmeldung einreichen.

Als Probleme und Schikane sehen wir weiters folgende Umstände:

a) ad Pkt. 1: das POI – Formblatt ist in cyrillischer Schrift abgefasst. Für unsere Landsleute völlig unlesbar, da wir seinerzeit in Serbien selbst nur die Lateinschrift gelernt und gehandhabt haben.

b) ad Pkt. 2. : bei Verwendung des vorgeschriebenen POI - Formblattes ist die serbische Sprache vorgeschrieben. (Art. 3) Unklar ist, ob die Lateinschrift verwendet werden darf. Oder würden die Anträge dann mangels Verwendung der cyrillischen Buchstaben abgewiesen?
Dieser Umstand würde dann auch eventuell erforderliche Urkunden im Falle von Erbschaften betreffen und zahlreiche teure Übersetzungen erfordern.

c) ad Pkt. 3.: Weshalb verlangt Serbien von unseren Landsleuten Kopien von Enteignungsbescheiden, wo doch niemand von uns jemals solche zu Gesicht bekommen hat (Art. 5 Abs. 1), die aber ohnedies bei den einzelnen Kommissionen aber auch bei den serbischen Zentralstellen vorliegen.

d) ad Pkt. 4.: Beim Nachweis in der Erbrechtsnachfolge müsste es Erleichterungen geben, da so manche Abhandlung infolge Kriegsereignisse einfach nicht durchgeführt worden sind und jetzt – nach 60 Jahren – auch gar nicht mehr durchführbar sind. (Art. 5 Abs. 2). Im Sterbefall in Österreich ist dies kein Problem, aber auch hier wurden die enteigneten Vermögen von Ex-Jugoslawien nie oder nur in Ausnahmefällen berücksichtigt. Und selbst dabei konnten nur Rechte als Ansprüche nie aber als Eigentum zugesprochen werden.

e) ad Pkt. 5. : Die Befristung mit 30. Juni 2006 (Art. 6) stellt eine Schikane dar, weil kaum jemand die geforderten Unterlagen in dieser kurzen Zeit besorgen kann. Erhebungen werden sicherlich durch Rechtsanwälte und Übersetzungen von beeideten Dolmetschern erforderlich sein.

f) ad Pkt. 6.: Die Anmeldung des enteigneten Vermögens stellt die Voraussetzung für das Recht auf spätere Einbringung eines Antrages auf die eigentliche Entschädigung dar. Hier wird eine äußerst harte Bedingung gestellt, da noch gar nicht sicher ist, wer und ob jemand überhaupt antragsberechtigt sein wird. Dieses Kriterium wird ja erst in einem späteren besonderen Gesetz festgelegt, falls ein solches Gesetz überhaupt verabschiedet wird.

g) Ad Pkt. 7. : Die Rückgabe oder Entschädigung selbst wird einem besonderen Gesetz zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. (Art. 9). Ob unsere Landsleute überhaupt in die Entschädigung einbezogen werden, ist äußerst unsicher, da dem serbischen Parlament in der Kommissionssitzung am 29. Mai 2002 angenommener Gesetzesentwurf bereits vorliegt. Ein weiterer Gesetzesentwurf wurde von einer „Gruppe von Bürgern“ vorgelegt, wobei in beiden jeweils vorgesehen ist, dass frühere Besitzer, die heute nicht mehr serbische Staatsbürger sind, schon vorweg vom Recht auf Entschädigung ausgeschlossen werden. Falls dies zutrifft, wären die Bemühungen und die Kosten für die gegenständliche Anmeldung sinnlos, ja eigentlich schikanös.

h) Wie uns aus berufenem Munde bekannt wurde, hat die Agrarreform in Serbien die Ländereien der Vertriebenen unentgeltlich und ohne Lasten an serbische Staatsbürger ins Eigentum übertragen. Das heißt, dass unser ehemaliger rechtmäßig erworbener Besitz längst vergeben ist, sodass eine „Rückgabe“ ja gar nicht in Frage kommt, denn Serbien wird sich hüten, die vergebenen Ländereien seinen serbischen Staatsbürgern wieder wegzunehmen und unseren Landsleuten rückzuübereignen. Eine entsprechende Entschädigung wird sich Serbien finanziell gar nicht leisten können, wenn es nicht bankrott gehen will. Es erhebt sich dann die Frage: „Gibt es dann überhaupt eine Möglichkeit zur Rückübereignung oder Entschädigung“? Wenn diese Frage verneint wird, dann ist das vorliegende „Anmeldegesetz“ eine reine Farce und dient lediglich einer Arbeits- und Geldbeschaffung für serbische Rechtsanwälte. Wir wollen aber nicht annehmen, dass die Republik Serbien die ohnehin bereits geschädigten Volksdeutschen noch einmal schädigen will.

Um unsere ohnedies schon leidgeprüften Landsleute und seit Jahrzehnten treue und bewährte österreichische Staatsbürger nicht noch einmal zu schädigen, haben wir die zuständigen Stellen in Österreich u.a. gebeten, mit Serbien zu vereinbaren,

dass die Anmeldungen mit den erforderlichen Angaben in Bezug auf das enteignete Vermögen, jedoch OHNE Anlagen – die ja ohnehin erst im Falle es zu einem tatsächlichen Gesetz über die Restitution kommt, benötigt werden – eingebracht werden können nachdem im Falle des Falles, ein derzeit offensichtlich nicht vorhandenes Zwischenstaatliches Abkommen Voraussetzung sein wird, müsste mindestens eine diesbezügliche „Absichtserklärung“ zwischen den beiden Staaten abgeschlossen werden.

Falls aber die erwähnten Hindernisse und Probleme von Seiten der Republik Serbien selbst nicht beseitigt werden, muss aus unserer Sicht gegen dieses Gesetz Protest erhoben werden.

Marchtrenk / 30.9.2005 / A. El

Siehe dazu auch den Download-Bereich.